JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 07.10.2008, Aktenzeichen: 7 W 1034/08
| Leitsatz: | Ein nach § 147 Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft bestellter besonderer Vertreter kann nicht als Nebenintervenient auf Seiten der Klagepartei einem Rechtsstreit beitreten, in dem ein für das Bestehen der Ersatzansprüche möglicherweise relevanter Hauptversammlungsbeschluss angefochten wird. Weder ist der besondere Vertreter als "Organ" der Gesellschaft in einem solchen Verfahren selbst parteifähig noch hat er gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtstreits. |
| Rechtsgebiete: | AktG, ZPO |
| Vorschriften: | AktG § 147 Abs. 2, ZPO § 66 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I, 5 HKO 19782/06 vom 31.01.2008 |
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