JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 07.09.2005, Aktenzeichen: 34 Sch 23/05
| Leitsatz: | 1. Eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Antragstellers kann unter bestimmten Voraussetzungen als Antragsrücknahme mit Antrag auf Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ausgelegt werden. 2. Bei einer durch Schiedsspruch zuerkannten unbedingten Zahlungsverpflichtung gibt eine mehrwöchige Untätigkeit des Schuldners dem Gläubiger regelmäßig Anlass, einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu stellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag verfrüht gestellt ist, sind auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91a, ZPO § 269, ZPO § 788, ZPO § 1060 Abs. 1, |
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