JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 07.06.2005, Aktenzeichen: Verg 4/05
| Leitsatz: | 1. Eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die neben im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben der Kranken- und Altenpflege auch gewerbliche Tätigkeiten zum Zwecke der Erhaltung des Stiftungsvermögens ausführt, ist öffentliche Auftraggeberin. 2. Schreibt die Stiftung einen den Schwellenwert übersteigenden Dienstleistungsauftrag nicht förmlich aus, sondern schließt nach Verhandlungen mit zwei Unternehmen unter Ausschluss des bisherigen Vertragspartners mit einem der beiden Unternehmen einen Vertrag, ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen § 13 Satz 6 VgV unwirksam. 3. Das übergangene Unternehmen hat einen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber den unter Verstoß gegen das Vergaberecht ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossenen Vertrag nur in einem förmlichen Verfahren vergibt. 4. Zur Zulässigkeit einer Änderung einer Stiftungssatzung bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts. |
| Rechtsgebiete: | DKR, GWB, VOL/A, VgV |
| Vorschriften: | DKR Art. 1 b Satz 2, GWB § 97 Abs. 1, GWB § 97 Abs. 7, GWB § 98 Nr. 2, VOL/A § 26, VgV § 13 Satz 6, |
| Verfahrensgang: | VK Nordbayern 320.VK-3194-53/04 vom 11.02.2005 |
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