JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 07.06.2001, Aktenzeichen: 1 W 1307/01
| Leitsatz: | Erstreben öffentlich-rechtliche Körperschaften nach einem zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignis untereinander Ausgleich, ist hierfür der ordentliche Rechtsweg eröffnet, wenn die Körperschaften für denselben, auf Amtspflichtverletzung beruhenden Schaden gesamtschuldnerisch haften, nicht jedoch, wenn im Außenverhältnis nur eine der Körperschaften einzustehen hat. Die Anstellungskörperschaft eines Beamten haftet dem geschädigten Dritten gegenüber dann nicht, wenn der Beamte - wie im Fall der Abordnung - bei Durchführung der ihm anvertrauten Aufgaben voll in die Tätigkeit einer anderen, ersuchenden und weisunggebenden Körperschaft eingebunden ist. |
| Rechtsgebiete: | GVG, BGB, VwGO |
| Vorschriften: | GVG § 17 a, BGB § 426, BGB § 839, BGB § 840, VwGO § 40, |
| Verfahrensgang: | LG München I 9 O 24461/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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