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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 06.11.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 105/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 Wx 105/06

Beschluss vom 06.11.2006


Leitsatz:1. Die Nutzung von als Teileigentum ausgewiesenen Hobbyräumen zu dauernden Wohnzwecken stört bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als eine zweckbestimmungsmäßige Nutzung.

2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung einer Anlage, die u.a. aus Wohnungen sowie aus Hobbyräumen als selbständigen Teileigentumseinheiten besteht, dass die Hobbyräume ausgebaut und mit den Wohnungen verbunden werden dürfen, so liegt darin in der Regel eine Vereinbarung, dass der Ausbau der Hobbyräume in Wohnräume gestattet ist und diese Räume dann zu dauernden Wohnzwecken genutzt werden dürfen.
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 1004 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3,
Verfahrensgang:AG Ebersberg 2 UR II 21/04
LG München II 6 T 991/06 vom 01.08.2006

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