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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 06.10.2003, Aktenzeichen: 29 W 2155/03 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 29 W 2155/03

Beschluss vom 06.10.2003


Leitsatz:Für eine Unterlassungsklage wegen Wettbewerbsverstößen in Gestalt rufschädigender Äußerungen und Geschäftsehrverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers, die ein ehemaliger Angestellter am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses angeblich begangen hat, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, nicht zu den Zivilgerichten eröffnet, auch wenn der Deliktserfolg erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten sollte.
Rechtsgebiete:GVG, ArbGG, UWG
Vorschriften:GVG § 13, GVG § 17, GVG § 17a, ArbGG § 2 Abs. 1, UWG § 1,
Verfahrensgang:LG München I 17HK O 10606/03 vom 31.07.2003

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