JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 06.09.2006, Aktenzeichen: 1 W 2126/06
| Leitsatz: | Ob eine Partei eine von den Eltern selbständige Lebensstellung erreicht hat, ist keine Frage des Alters, sondern der konkreten Lebensumstände. Auch eine 38-jährige Studentin, deren Studienabschluss sich krankheitsbedingt immer wieder verzögert hat, kann gegen ihre Eltern einen der Prozesskostenhilfe vorgehenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 1610 Abs. 2, ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 9 O 452/05 vom 03.07.2006 |
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