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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 06.09.2006, Aktenzeichen: 1 W 2126/06 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 W 2126/06

Beschluss vom 06.09.2006


Leitsatz:Ob eine Partei eine von den Eltern selbständige Lebensstellung erreicht hat, ist keine Frage des Alters, sondern der konkreten Lebensumstände. Auch eine 38-jährige Studentin, deren Studienabschluss sich krankheitsbedingt immer wieder verzögert hat, kann gegen ihre Eltern einen der Prozesskostenhilfe vorgehenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 1610 Abs. 2, ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:LG München I 9 O 452/05 vom 03.07.2006

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