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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 06.07.2007, Aktenzeichen: 31 Wx 33/07 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 31 Wx 33/07

Beschluss vom 06.07.2007


Leitsatz:1. Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist erst dann heranzuziehen, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments liegenden Umstände verbleibende Zweifel nicht zu beseitigen sind.

2. Ob zwischen Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der in § 2270 BGB bezeichnete Zusammenhang der Wechselbezüglichkeit besteht, ist (sofern dies nicht eindeutig ist) nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB) zu entscheiden.

3. Ein späterer Abänderungsvorbehalt zugunsten eines Ehegatten spricht für die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung im Übrigen, wenn der in dem Zusatz beschriebene Vermögensgegenstand nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht der früheren Vereinbarung unterliegen soll; schon das legt die Auslegung nahe, dass hinsichtlich des übrigen Vermögens sehr wohl eine Bindung gewollt war.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 2084, BGB § 2270 Abs. 1, BGB § 2270 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG München, II 6 T 5955/05 vom 22.03.2007
AG Starnberg, VI 23/05

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