JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 06.02.2008, Aktenzeichen: 34 Wx 11/08
| Leitsatz: | Eine Entscheidung über die Fortdauer von Abschiebungshaft setzt voraus, dass die ursprünglich angeordnete Frist noch nicht abgelaufen ist. Ist hingegen mit deren Ablauf die Maßnahme beendet, kann sie nur neu angeordnet, nicht hingegen verlängert werden. Für die erneute Anordnung gilt § 12 FreihEntzG nicht; für die Zuständigkeit des Gerichts ist deshalb auf § 4 Abs. 1 FreihEntzG abzustellen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, FreihEntzG |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs. 2, AufenthG § 106 Abs. 2 Satz 2, FreihEntzG § 4 Abs. 1, FreihEntzG § 12, |
| Verfahrensgang: | LG Hof, 22 T 190/07 vom 10.01.2008 AG Hof, XIV 51/07 |
Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Beschluss vom 06.02.2008, Aktenzeichen: 34 Wx 11/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 06.02.2008, 34 Wx 11/08" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum