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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 06.02.2008, Aktenzeichen: 34 Wx 11/08 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 Wx 11/08

Beschluss vom 06.02.2008


Leitsatz:Eine Entscheidung über die Fortdauer von Abschiebungshaft setzt voraus, dass die ursprünglich angeordnete Frist noch nicht abgelaufen ist. Ist hingegen mit deren Ablauf die Maßnahme beendet, kann sie nur neu angeordnet, nicht hingegen verlängert werden. Für die erneute Anordnung gilt § 12 FreihEntzG nicht; für die Zuständigkeit des Gerichts ist deshalb auf § 4 Abs. 1 FreihEntzG abzustellen.
Rechtsgebiete:AufenthG, FreihEntzG
Vorschriften:AufenthG § 62 Abs. 2, AufenthG § 106 Abs. 2 Satz 2, FreihEntzG § 4 Abs. 1, FreihEntzG § 12,
Verfahrensgang:LG Hof, 22 T 190/07 vom 10.01.2008
AG Hof, XIV 51/07

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