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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 05.02.2001, Aktenzeichen: 1 W 725/01 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 W 725/01

Beschluss vom 05.02.2001


Leitsatz:Ein nach Ablauf der zur Klageerhebung gesetzten Frist gefaßter Beschluß, wonach der Antragsteller die im selbständigen Beweisverfahren die dem Antragsgegner entstandenen Kosten zu tragen hat, darf nicht mehr mitgeteilt werden, wenn Hauptsacheklage bereits erhoben ist, bzw. der Beschluß das Gerichtsgelände verlassen hat. Auf sofortige Beschwerde des hiervon Beschwerten ist der Beschluß aufzuheben.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 494 a,

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