JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 04.08.2005, Aktenzeichen: 33 Wx 36/05
| Leitsatz: | 1. Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren - z. B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses - während eines sofortigen Beschwerdeverfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. 2. Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69f FGG) zur Seite gestellt wird. |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, FGG |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4, BGB § 1846, BGB § 1906, FGG § 69f, FGG § 70h Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Coburg 21 T 68/04 vom 17.01.2005 AG Coburg XVII 524/04 vom 23.11.2004 |
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