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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 04.07.2007, Aktenzeichen: 33 Wx 89/07 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 33 Wx 89/07

Beschluss vom 04.07.2007


Leitsatz:1. Untersuchungshaft ist grundsätzlich auch dann nicht als "gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim" im Sinne der Vergütungsvorschriften für berufsmäßige Betreuer einzustufen, wenn der Betroffene in diesem Zeitraum keinen anderen Lebensmittelpunkt hat. Eine anschließende Verurteilung zu einer Strafhaft führt insoweit nicht rückwirkend zu einer anderen Bewertung dieses Zeitraums (Abgrenzung zur Senatsentscheidung vom 4.7.2006 - 33 Wx 60/06 Beck RS 2006, 08108 = [Datenbank Deutsche Rechtsprechung DRsp Nr. 2006/20292]).

2. Obsiegt der Betreuer mit seinem auf eine höhere Vergütung gerichteten Rechtsmittel, entspricht es der Billigkeit, seine zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Staatskasse als Schuldnerin der Vergütung aufzuerlegen.
Rechtsgebiete:FGG, VBVG
Vorschriften:FGG § 13a Abs. 1, VBVG § 5 Abs. 1, VBVG § 5 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 13 T 6101/06 vom 05.03.2007
AG Fürth XVII 118/05

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