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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 04.04.2006, Aktenzeichen: 2 Ws 289/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 2 Ws 289/06

Beschluss vom 04.04.2006


Leitsatz:1. Urteilsaufhebung und Zurückverweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers in Haftsachen führen auch nach der neuesten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres im Umfang der Dauer des Revisionsverfahrens zur Annahme einer der Justiz anzulastenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft wegen erheblicher Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen verbieten würde.

2. Auch in Haftsachen sind - wie in Nichthaftsachen - zur Prüfung, ob eine der Justiz anzulastende erhebliche Verfahrensverzögerung vorliegt, die mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang steht, alle bestimmenden Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen. Allerdings kommt in Haftsachen den mit dem Verfahren verbundenen besonderen Belastungen für den Beschuldigten neben den übrigen regelmäßig zu berücksichtigenden Faktoren (Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Dauer der Verfahrensverlängerung, Gesamtdauer des Verfahrens) wesentlich höheres Gewicht zu.
Rechtsgebiete:GG, StPO
Vorschriften:GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, GG Art. 20 Abs. 3, StPO § 121 Abs. 1, StPO § 100c Abs. 1 Nr. 3, StPO § 100f,

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