JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 04.01.2008, Aktenzeichen: 31 Wx 82/07
| Leitsatz: | 1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zur Erzwingung eines dem Gläubiger nach § 51b GmbHG zugesprochenen Informationsanspruchs ist der Einwand, der Gläubiger habe nachträglich seine Gesellschafterstellung verloren und der Informationsanspruch stehe ihm nicht mehr zu, unbeachtlich. Insoweit steht dem Schuldner der Rechtsbehelf des Vollstreckungsgegenantrags analog § 767 ZPO zur Verfügung. Das gilt auch für andere materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch mit Ausnahme des Erfüllungseinwands. 2. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsgeld-Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen. 3. Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zur Erzwingung eines dem Gläubiger nach § 51b GmbHG zugesprochenen Informationsanspruchs entscheiden das Landgericht und im Beschwerderechtszug das Oberlandesgericht als Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist kein Raum. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GmbHG |
| Vorschriften: | ZPO § 888, GmbHG § 51b, |
| Verfahrensgang: | LG München I, 5 HK O 75/07 vom 11.11.2007 |
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