JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 03.11.2005, Aktenzeichen: 32 Wx 111/05
| Leitsatz: | 1. In Notarrechnungen ist nach § 154 KostO auch für die Auslagen die rechtfertigende Kostenvorschrift mit den maßgebenden Absätzen und eventuellen weiteren Untergliederungen aufzuführen. Ist dies nicht der Fall, ist die Rechnung ohne Bindung an Sachanträge aufzuheben. Das Landgericht als Beschwerdegericht hat jedoch den Notar auf die Fehlerhaftigkeit der Rechnung hinzuweisen und dem Notar Gelegenheit zu geben, eine ordnungsgemäße Rechnung nachzureichen. 2. Bei der Bemessung des Geschäftswerts für einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ist im Rahmen der durchzuführenden Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO auch die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Verzichtende ohne den Verzicht gesetzlicher Erbe wird. Insbesondere muss, wenn der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung getroffen wird berücksichtigt werden, dass die Vertragsparteien die Scheidung beabsichtigen bzw. in Scheidung leben. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 30 Abs. 1, KostO § 154, |
| Verfahrensgang: | LG Regensburg 2 T 574/04 vom 27.09.2005 |
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