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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 03.11.1999, Aktenzeichen: 1 Ws 573/99 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 Ws 573/99

Beschluss vom 03.11.1999


Leitsatz:56 f II Ziffer 2 StGB

Wer in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, kann grundsätzlich nicht erwarten, daß dies ohne Folgen für die Strafaussetzung zur Bewährung bleibt. Sein Vertrauen darauf, die Bewährungszeit sei nicht verlängert worden, ist jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn er den Zugang des Verlängerungsbeschlusses durch bewährungswidriges Verhalten (hier: Nichterreichbarkeit für das Gericht) schuldhaft vereitelt hat.

OLG München Beschluß 03.11.1999 - 1 Ws 573/99 -
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 f II Ziffer 2,

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