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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 03.09.2008, Aktenzeichen: 7 W 1432/08 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 7 W 1432/08

Beschluss vom 03.09.2008


Leitsatz:1. Offensichtlich unbegründet sind Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen gegen einen Squeeze-Out Beschluss der Hauptversammlung, wenn sich aufgrund umfassender rechtlicher Prüfung ohne weitere Sachaufklärung die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klagen voraussichtlich abzuweisen sind und auch Rechtsmittel keinen Erfolg haben werden.

2. Es liegt weder ein die Nichtigkeit nach § 121 Abs. 3 AktG noch ein die Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses begründender Ladungsmangel vor, wenn die Gesellschaft in der Einladung zur Hauptversammlung hinsichtlich der Bedingungen für die Stimmrechtsausübung unter dem Abschnitt "Stimmrechtsvertretung" die in § 135 AktG vorgesehene Differenzierung bezüglich der Form der Vollmachtserteilung für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen nicht vornimmt.

Vor dem Hintergrund der sich aus § 135 Abs. 6 AktG ergebenden Wertung und der nicht eindeutigen, unklaren gesetzlichen Regelung ist § 135 Abs. 2 S. 3 und 4 AktG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen, deren Verletzung eine Anfechtbarkeit des gefassten Hauptversammlungsbeschlusses nicht begründen kann.
Rechtsgebiete:AktG
Vorschriften:AktG § 121 Abs. 3, AktG § 135, AktG § 135 Abs. 6, AktG § 135 Abs. 2 S. 3, AktG § 135 Abs. 2 S. 4,
Verfahrensgang:LG München I, 5 HKO 23244/07

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