JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 02.11.2006, Aktenzeichen: 1 W 1905/06
| Leitsatz: | Erledigt sich die Klage auf höhere Enteignungsentschädigung gegen den Enteignungsbegünstigten vor dem Zivilgericht durch die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses im vom Kläger parallel angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Enteignungsbehörde, ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO im Rahmen billigen Ermessens zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, wenn das zeitgleiche Vorgehen gesetzlich vorgegeben ist. Die zum Zeitpunkt der Erledigung bestehende Unsicherheit bezüglich der Entschädigungshöhe tritt demgegenüber aber nicht völlig zurück (Kostenverteilung im konkreten Fall 1/4 Kläger, 3/4 Beklagter). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 a, |
| Verfahrensgang: | LG München I 12 O 20204/01 vom 11.05.2006 |
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