Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 02.11.2006, Aktenzeichen: 1 W 1905/06 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 W 1905/06

Beschluss vom 02.11.2006


Leitsatz:Erledigt sich die Klage auf höhere Enteignungsentschädigung gegen den Enteignungsbegünstigten vor dem Zivilgericht durch die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses im vom Kläger parallel angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Enteignungsbehörde, ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO im Rahmen billigen Ermessens zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, wenn das zeitgleiche Vorgehen gesetzlich vorgegeben ist.

Die zum Zeitpunkt der Erledigung bestehende Unsicherheit bezüglich der Entschädigungshöhe tritt demgegenüber aber nicht völlig zurück (Kostenverteilung im konkreten Fall 1/4 Kläger, 3/4 Beklagter).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 a,
Verfahrensgang:LG München I 12 O 20204/01 vom 11.05.2006

Volltext

Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Beschluss vom 02.11.2006, Aktenzeichen: 1 W 1905/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 02.11.2006, 1 W 1905/06" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum