JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 02.10.2007, Aktenzeichen: 11 W 2078/07
| Leitsatz: | Ist ein vor dem 01.07.2004 anhängig gewesenes Verfahren nach diesem Stichtag durch das Rechtsmittelgericht an das schon vorher mit der Sache befasste Gericht zurückverwiesen worden, ist die vor der Zurückverweisung dem Prozessbevollmächtigten erwachsene Prozessgebühr auf die nach der Zurückverweisung entstandene Verfahrensgebühr in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV-RVG anzurechnen. Die danach verbleibende Differenz - regelmäßig in Höhe einer 0,3 Gebühr - kann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. |
| Rechtsgebiete: | RVG, RVG VV, BRAGO |
| Vorschriften: | RVG § 21 Abs. 1, RVG § 61 Abs. 1, RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 6, BRAGO § 15 Abs. 1, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München, 10 HKO 22122/97 vom 30.04.2007 OLG München, 9 U 4028/02 |
Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Beschluss vom 02.10.2007, Aktenzeichen: 11 W 2078/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 02.10.2007, 11 W 2078/07" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum