JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 02.06.2005, Aktenzeichen: 33 Wx 47/05
| Leitsatz: | 1. Hat der Betroffene während einer erstinstanzlichen richterlichen Anhörung in Gegenwart eines Sachverständigen und eines Mitarbeiters der Betreuungsstelle beharrlich geschwiegen und alle Gesprächsversuche über den Fortbestand der Betreuung verweigert, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht nach ausbleibender Reaktion auf die schriftliche Anfrage, ob der Betroffene sich nunmehr bei einer erneuten richterlichen Anhörung äußern werde, von einer entsprechenden Ladung absieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt wird. 2. Verweigert der Betroffene jede mündliche oder schriftliche Äußerung gegenüber dem Sachverständigen, ist das daraufhin mit dem Ergebnis einer "wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns" erstellte Gutachten trotz ausschließlich fremdanamnestischer Erkenntnisse jedenfalls dann verwertbar, wenn es sich auf mehrere frühere Begutachtungen durch andere Sachverständige, einen umfangreichen Akteninhalt sowie die Beobachtung des Betroffenen während der von ihm schweigend verbrachten richterlichen Anhörung stützen kann. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 69g Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | LG Regensburg 7 T 669/04 (2) vom 18.02.2005 AG Regensburg XVII 1113/96 |
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