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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 01.03.2001, Aktenzeichen: 21 W 3313/00 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 21 W 3313/00

Beschluss vom 01.03.2001


Leitsatz:Referierender Bericht im Internet über eine Unterlassungsverfügung mit Zusätzen

1. Die bloß referierende Wiederholung eines Unterlassungstenors begründet keinen Verstoß gegen das Wiederholungsverbot, wenn der referierende Charakter deutlich zum Ausdruck kommt. In einem solchen Fall liegt keine Wiederholung der Behauptung, sondern die Mitteilung eines wahren Geschehens, nämlich des Verbots, vor.

2. § 890 ZPO schränkt als allgemeines Gesetz die Meinungsäußerungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich ein. Diese Einschränkung ist aber ihrerseits unter dem Gedanken der grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit einschränkend zu interpretieren.

3. Es bedeutet deshalb keinen Verstoß gegen den Unterlassungstenor, wenn der referierenden Wiederholung Einschränkungen hinzu gefügt werden, sofern hierin keine Wiederholung der Behauptung, sondern eine Stellungnahme zum Verbotstenor zu sehen ist.

4. Dies alles gilt auch, wenn die Äußerung und der referierende Bericht im Internet stehen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 890,

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