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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 01.02.2006, Aktenzeichen: 1 U 4756/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 U 4756/05

Beschluss vom 01.02.2006


Leitsatz:Wer im Wege der Leistungsklage die Kosten einer noch nicht durchgeführten zahnärztlichen Behandlung als Schadenersatz fordert, muss seine Behandlungsabsicht behaupten und gegebenenfalls nachweisen. Ob die Behauptung glaubhaft ist, kann das Gericht anhand von Indizien (zum Beispiel Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, bisherige Maßnahmen des Geschädigten) beurteilen (Anschluss an BGH NJW 1986, 1538).

Im Honorarprozess des Zahnarztes kann der Patient nicht nach den §§ 280, 249 BGB mit den Kosten eines Privatgutachtens aufrechnen, wenn er keine Absicht hat, die Mängel der zahnärztlichen Leistung zu beheben.

Der Senat lässt offen, ob dies auch im Falle einer völlig unbrauchbaren Leistung des Zahnarztes gilt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 249, BGB § 280,
Verfahrensgang:LG München I 10 O 12284/04 vom 12.08.2005

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