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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNUrteil vom 29.11.2007, Aktenzeichen: 18 U 179/06 



OLG-KOELN – Aktenzeichen: 18 U 179/06

Urteil vom 29.11.2007


Leitsatz:1. Ein Prozessfinanzierungsvertrag, der die Geltendmachung einer anwaltlichen Honorarforderung zum Gegenstand hat, ist aufgrund der mit dem Vertrag verbundenen Informationspflichten über die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Einzelheiten des Mandats wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach § 134 BGB nichtig, sofern der Mandant der Weitergabe der Informationen an den Prozessfinanzierer nicht zugestimmt hat.

2. Die in einem solchen Vertrag vereinbarte Aufteilung des Prozesserlöses zwischen dem Prozessfinanzierer und dem Anspruchsinhaber kann auch nicht über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aufrecht erhalten werden. Der Anwendung dieser Grundsätze steht unabhängig von der Frage, ob der Prozessfinanzierungsvertrag eine stille Innengesellschaft begründet, das gesetzliche Verbot nach §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB entgegen.

3. Eventuelle Ansprüche des Prozessfinanzierers aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Schadensersatz sind auf die Erstattung der von dem Prozessfinanzierer verauslagten Kosten der Rechtsverfolgung beschränkt.
Rechtsgebiete:BGB, StGB
Vorschriften:BGB § 134, StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3,
Stichworte:Prozessfinanzierung, anwaltliche Verschiegenheitspflicht,
Verfahrensgang:LG Bonn 15 O 198/06 vom 25.08.2006

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