JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Urteil vom 21.06.1999, Aktenzeichen: 16 U 66/97
| Leitsatz: | Vermutung eines verabredeten Unfalls ZPO § 286 Kann ein Unfallschaden nach dem gewöhnlichen Unfallhergang nicht erklärt werden, sondern nur dadurch, daß der Schädiger ihn absichtlich und gezielt herbeigeführt hat, und läßt sich für dieses Verhalten keine andere vernünftige Erklärung finden, so spricht jedenfalls dann eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Unfall zwischen Schädiger und Geschädigtem verabredet war, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß beide sich kennen, und wenn der Geschädigte in letzter Zeit bereits mehrfach erhebliche Schadensfälle mit dem nämlichen gegenüber Versicherungen geltend gemacht hatte. - 16 U 66/97 - Urteil vom 21.06.1999 - rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 286, |
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