JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Urteil vom 20.12.2007, Aktenzeichen: 18 U 214/06
| Leitsatz: | 1) Die Tätigkeit als geschäftsführender Bevollmächtigter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Vermietung eines im Eigentum der Gesellschafter stehenden Grundstücks ist, ist für einen Rechtsanwalt eine Tätigkeit "außerhalb seiner Anwaltstätigkeit" i.S. des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO. 2) Soweit ein Rechtsanwalt zuvor bereits einzelne Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft vertreten hat, verstößt die Übernahme der Funktion des geschäftsführenden Bevollmächtigten der Gesellschaft auch dann gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, wenn sein früherer Mandant mit der Übernahme dieser Tätigkeit einverstanden ist. 3) § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hindert einen Rechtsanwalt, der zeitweise als geschäftsführender Bevollmächtigter für eine Gesellschaft tätig war, nicht daran, diese in Zukunft anwaltlich gegenüber Dritten zu vertreten. |
| Rechtsgebiete: | BRAO, BGB |
| Vorschriften: | BRAO § 45, BGB § 134, |
| Stichworte: | Rechtsanwalt, Geschäftsführer, Unvereinbarkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Köln 29 O 284/05 vom 17.08.2006 |
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