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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNUrteil vom 20.05.1999, Aktenzeichen: 7 U 5/99 



OLG-KOELN – Aktenzeichen: 7 U 5/99

Urteil vom 20.05.1999


Leitsatz:Haftung der Gemeinde für Schäden, die von Steine werfenden Kindern des gemeindlichen Kindergartens verursacht wurden

1. Zur Frage der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch das Personal eines städtischen Kindergartens.

2. Kinder, die sich in einer Gruppe auf dem Außengelände eines Kindergartens aufhalten, dürfen nicht über einen längeren Zeitraum (hier 15 bis 20 Minuten) unbeaufsichtigt bleiben. Geboten ist vielmehr eine engmaschigere Kontrolle im Abstand von wenigen Minuten.

3. Die Beweislastregeln des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB sind im Rahmen des § 839 BGB entsprechend anwendbar.

- 7 U 5/99 - Urteil vom 20.05.1999
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 832 Abs. 1 Satz 2, BGB § 839,

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