JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Urteil vom 19.02.1999, Aktenzeichen: 19 U 119/98
| Leitsatz: | Programmbeschreibung als Hautleistungspflicht und Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages BGB § 812 Haben die Parteien eines Vertrages, der die Entwicklung einer Software zum Gegenstand hat, ausdrücklich vereinbart, der Vertrag komme unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass bis zu einem festgelegten Zeitpunkt eine Programmbeschreibung erstellt sein müsse, so handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht, deren Nichterfüllung zur Rückforderung geleisteter Anzahlungen berechtigt. Der Auftragnehmer kann sich zum Nachweis der Erfüllung nicht mit Erfolg darauf berufen, einer gesonderten Beschreibung bedürfe es nicht, weil die erforderlichen Arbeits- und Strategiepapiere bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. - 19 U 119/98 - Urteil vom 19.02.1999 - rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 812, |
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