JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Urteil vom 18.06.1999, Aktenzeichen: 3 U 106/98
| Leitsatz: | Pflichten des Anlagevermittlers BGB §§ 823, 826; StGB § 263 1) Ein Anlagevermittler hat dem Interessenten alle Informationen, die für seinen Beitrittsentschluss wesentliche Bedeutung haben können, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere vollständig zu erteilen. Ist die Anlage hochspekulativ, ist er gehalten, die Seriosität der Initiatoren nachzuprüfen. 2) Der Grundsatz, dass sich der Berater nach Treu und Glauben nicht darauf berufen kann, der Beratene habe seinen Rat nicht ohne eigene Nachprüfung folgen dürfen, gilt nicht uneingeschränkt. Dem Anlageinteressenten obliegt es insbesondere dann, wenn mit ungewöhnlich hohen Renditen - hier 12 % p.M. - geworben wird, die auf den hochspekulativen Charakter des Geschäfts schließen lassen, sich ihm aufdrängende Unklarheiten zumindest durch Rückfragen, wenn nicht sogar durch eigene Nachforschungen, zu beseitigen. - 3 U 106/98 - Urteil vom 18.06.1999 - rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 826, StGB § 263, |
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