JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Urteil vom 18.06.1999, Aktenzeichen: 20 U 222/98
| Leitsatz: | Fälligkeit einer Telefonrechnung § 6 TDSV (Telekommunikationsunternehmen - Datenschutz VO) 1. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast obliegt es dem Telekommunikationsunternehmen, Einzelgesprächsnachweise vorzulegen. 2. Hat es deren Aufzeichnungen gelöscht, kann es sich nicht darauf berufen, hierzu nach § 6 Abs. 3 TDSV binnen 80 Tagen nach Versendung der Rechnung verpflichtet zu sein, wenn es ihr mangels Zahlung offen gestanden hätte, die Verbindungsdaten weiterhin zu speichern (§ 6 Abs. 2, Satz 4 TDSV). 3. Ist gegen ein zusätzliches monatliches Entgelt vereinbart worden, dass die Verbindungen nur gekürzt um die letzten drei Ziffern aufgezeichnet werden, kann sich das Unternehmen nicht darauf berufen, die Nummern der hergestellten Verbindungen insoweit nicht näher konkretisieren zu können und nach ihren § 6 Abs. 4, Satz 2 TDSV inhaltlich entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Nachweis der Richtigkeit befreit zu sein, wenn sie nicht in drucktechnisch geeigneter Weise darauf hinweist, dass mit der von ihr angebotenen entgeltlichen Zusatzleistung wegen der damit verbundenen Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast erhebliche Rechtsnachteile verbunden sind. - 20 U 222/98 - Urteil vom 18.06.1999 - rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | TDSV |
| Vorschriften: | TDSV § 6 (Telekommunikationsunternehmen - Datenschutz VO), |
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