JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Urteil vom 15.01.1999, Aktenzeichen: 20 U 106/98
| Leitsatz: | Zu den Wirkungen eines prozessualen Geständnisses ZPO §§ 288, 290 1. Haben die Beklagten in erster Instanz zugestanden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort 30 km/h beträgt, bedarf es in zweiter Instanz keiner Beweisaufnahme zu der Richtigkeit ihrer Behauptung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage 50 km/h. 2. Zum Widerruf des Geständnisses reicht die Vorlage einer Mitteilung des zuständigen Sraßenverkehrsamtes, die Beschilderung sei nach dem Unfall ergänzt worden, nicht aus. - 20 U 106/98 - Urteil vom 15.01.1999 - rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 288, ZPO § 290, |
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