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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNUrteil vom 15.01.1999, Aktenzeichen: 20 U 106/98 

OLG-KOELN – Aktenzeichen: 20 U 106/98

Urteil vom 15.01.1999


Leitsatz:Zu den Wirkungen eines prozessualen Geständnisses

ZPO §§ 288, 290

1. Haben die Beklagten in erster Instanz zugestanden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort 30 km/h beträgt, bedarf es in zweiter Instanz keiner Beweisaufnahme zu der Richtigkeit ihrer Behauptung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage 50 km/h.

2. Zum Widerruf des Geständnisses reicht die Vorlage einer Mitteilung des zuständigen Sraßenverkehrsamtes, die Beschilderung sei nach dem Unfall ergänzt worden, nicht aus.

- 20 U 106/98 - Urteil vom 15.01.1999 - rechtskräftig.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 288, ZPO § 290,

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