JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Urteil vom 13.11.1998, Aktenzeichen: 20 U 66/98
| Leitsatz: | Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzes wegen der Beschädigung einer Hecke BGB §§ 94, 249, 251 Abs. 2 Dem Eigentümer steht wegen Beschädigung seiner Hecke kein nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 BGB) bemessener Schadensersatzanspruch zu, wenn die Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und sich weitestgehend wieder auswächst. - 20 U 66/98 - Urteil vom 13.11.1998 - rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 94, BGB § 249, BGB § 251 Abs. 2, |
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