JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Urteil vom 08.06.1999, Aktenzeichen: 22 U 269/98
| Leitsatz: | Verbotene Konkurrenztätigkeit eines Vorstandsmitglieds AktG § 88 I, BGB §§ 667, 687 II, 681 S. 2 1. Auch das Vermitteln von Geschäften im Geschäftszweig der AG durch ein Vorstandsmitglied stellt eine nach § 88 I AktG verbotene Konkurrenztätigkeit dar, ohne dass es darauf ankommt, ob die AG selbst mit der Vermittlung derartiger Geschäfte befaßt ist oder befaßt sein könnte. Es genügt, dass das ermittelte Geschäft selbst in den Geschäftszweig der AG fällt. 2. Eine Konkurrenztätigkeit im Geschäftszweig der AG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Gesellschaft selbst an dem vom Vorstand vermittelten Geschäft beteiligt ist. 3. Voraussetzung für den Lauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 88 III AktG ist, dass jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied des Vorstands sowie jedes Aufsichtsratmitglied Kenntnis von dem die Konkurrenztätigkeit begründenden Sachverhalt hat. 4. Hat das Vorstandsmitglied aus einem Geschäft der AG einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil, etwa eine Provision, erhalten, muss er das Erlangte nach §§ 667, 687 II, 681 S. 2 BGB der AG herausgeben. - 22 U 269/98 - Urteil vom 08.06.1999 - nicht rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | AktG, BGB |
| Vorschriften: | AktG § 88 I, BGB § 667, BGB § 687 II, BGB § 681 S. 2, |
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