JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Urteil vom 07.05.1999, Aktenzeichen: 6 U 113/98
| Leitsatz: | Bausparverträge; Abschlussgebühr; Rabattverstoß RabattG §§ 1, 2, 12; UWG § 1 1. Auch mit dem Angebot auf Abschluss von Bausparverträgen wird eine gewerbliche Leistung des täglichen Bedarfs im Sinne des § 1 Abs. 1 RabattG offeriert. 2. In der in einem "an alle Beschäftigten der Deutschen Post AG" gerichteten, auf den Abschluss von Bausparverträgen mit einer bestimmten, namentlich genannten Bausparkasse zielenden Rundschreiben u.a. enthaltenen Werbeaussage >Keine Abschlussgebühr für "Postler und Angehörige"< liegt weder die Ankündigung eines unzulässigen Rabatts noch ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Blickwinkel der unlauteren Wertreklame oder der Erzielung eines Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch. - 6 U 113/98 - Urteil vom 07.05.1999 - nicht rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | RabattG, UWG |
| Vorschriften: | RabattG § 1, RabattG § 2, RabattG § 12, UWG § 1, |
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