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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNUrteil vom 05.07.1999, Aktenzeichen: 16 U 3/99 



OLG-KOELN – Aktenzeichen: 16 U 3/99

Urteil vom 05.07.1999


Leitsatz:Verlust der Dringlichkeit im Prozeß

ZPO §§ 935, 940

Nicht nur in Wettbewerbssachen, sondern auch in "gewöhnlichen" Rechtsstreitigkeiten verliert der Antragsteller die Dringlichkeit für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wenn er sich zweimal die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern läßt und diese Fristverlängerung auch voll ausschöpft.

- 16 U 3/99 - Urteil vom 05.07.1999 - rechtskräftig.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 935, ZPO § 940,

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