JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Urteil vom 05.07.1999, Aktenzeichen: 16 U 3/99
| Leitsatz: | Verlust der Dringlichkeit im Prozeß ZPO §§ 935, 940 Nicht nur in Wettbewerbssachen, sondern auch in "gewöhnlichen" Rechtsstreitigkeiten verliert der Antragsteller die Dringlichkeit für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wenn er sich zweimal die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern läßt und diese Fristverlängerung auch voll ausschöpft. - 16 U 3/99 - Urteil vom 05.07.1999 - rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 935, ZPO § 940, |
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