JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 28.10.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 525/08
| Leitsatz: | Der Enkel eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gehört nicht zu dem nach § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO zur Erhebung der Nebenklage berechtigten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht einer Ausweitung des Personenkreises auch unter den besonderen Umständen des Falles (hier : Vorwurf der Ermordung eines niederländischen Staatsangehörigen durch einen Angehörigen der Waffen-SS im Jahre 1944) entgegen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 304, StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1, StPO § 467 Abs. 1, StGB § 77 Abs. 2 S. 2, |
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