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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNBeschluss vom 28.05.1999, Aktenzeichen: 6 W 15/99 



OLG-KOELN – Aktenzeichen: 6 W 15/99

Beschluss vom 28.05.1999


Leitsatz:Werbefoto

KUG § 22; BGB §§ 1004, 823; UWG § 3

1. Das Recht einer Handelsgesellschaft (hier GmbH & Co KG), den Namen einer früheren Inhaberin des Unternehmens als Firmenbestandteil weiterverwenden zu dürfen, berechtigt nicht dazu, eine Abbildung dieser Person werblich (z.B. in einem Prospekt) zu nutzen.

2. Dem haftungsbegründenden Tatbestand der Verletzung des Rechts einer Person am eigenen Bild steht eine frühere, während der Zeit der Zusammenarbeit mit dem Werbenden diesem gegebene Einwilligung in die Verwendung einer Abbildung zur Illustration von Werbeprospekten unter dem auch insoweit zu beachtenden Blickwinkel der Zweckübertragungslehre nicht entgegen.

3. Wird eine in Fachkreisen wohlbekannte, branchenerfahrene Person in einem Werbeprospekt eines Fachunternehmens abgebildet, obwohl sie diesem seit Jahren nicht mehr angehört, liegt hierin eine relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise.

- 6 W 15/99 - Beschluss vom 28.05.1999 - unanfechtbar.
Rechtsgebiete:KUG, BGB, UWG
Vorschriften:KUG § 22, BGB § 1004, BGB § 823, UWG § 3,

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