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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNBeschluss vom 28.01.2009, Aktenzeichen: 2 Ws 31/09 

OLG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ws 31/09

Beschluss vom 28.01.2009


Leitsatz:Die Überschreitung der Frist des § 118 Abs. 5 StPO zwingt nicht zu einer Haftentlassung des Beschuldigten. Sie kann ggfs mit der (Untätigkeits-)Beschwerde angefochten werden.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 118 Abs. 5,

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