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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNBeschluss vom 27.03.2007, Aktenzeichen: 6 AuslA. 69/06 



OLG-KOELN – Aktenzeichen: 6 AuslA. 69/06

Beschluss vom 27.03.2007


Leitsatz:Bei einer Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen bedarf es im Hinblick auf § 607 j der polnischen Strafverfahrensgesetzbuches keiner Zusicherung der polnischen Behörden für eine Rücküberstellung mehr, wenn die Bewilligung der Auslieferung von einer Rücküberstellung im Falle einer Verurteilung abhänigig gemacht wird.
Rechtsgebiete:IRG
Vorschriften:IRG § 80,
Stichworte:Auslieferung nach Polen, Zusage der Rücküberstellung,

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