JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 27.03.2007, Aktenzeichen: 6 AuslA. 69/06
| Leitsatz: | Bei einer Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen bedarf es im Hinblick auf § 607 j der polnischen Strafverfahrensgesetzbuches keiner Zusicherung der polnischen Behörden für eine Rücküberstellung mehr, wenn die Bewilligung der Auslieferung von einer Rücküberstellung im Falle einer Verurteilung abhänigig gemacht wird. |
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Vorschriften: | IRG § 80, |
| Stichworte: | Auslieferung nach Polen, Zusage der Rücküberstellung, |
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