JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 26.03.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 134/08
| Leitsatz: | Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung liegen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 51 Abs. 2 S. 3, |
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