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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNBeschluss vom 25.06.1999, Aktenzeichen: 19 W 25/99 



OLG-KOELN – Aktenzeichen: 19 W 25/99

Beschluss vom 25.06.1999


Leitsatz:Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens

ZPO §§ 3, 485

Der Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem objektiven Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlagen im Beweisverfahren geklärt werden sollen. Daher ist eine vorläufige Streitwertangabe der regelmäßig fachlich unkundigen Antragstellerseite nicht bindend, wenn sich aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens der objektive Wert des (Mängelbeseitigungs-)Anspruchs zutreffender bestimmen läßt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige zu höheren als den von der Antragstellerseite geschätzten Mängelbeseitigungskosten gelangt.

- 19 W 25/99 - Beschluß vom 25.06.1999 -unanfechtbar.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3, ZPO § 485,

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