JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 25.06.1999, Aktenzeichen: 19 W 25/99
| Leitsatz: | Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens ZPO §§ 3, 485 Der Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem objektiven Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlagen im Beweisverfahren geklärt werden sollen. Daher ist eine vorläufige Streitwertangabe der regelmäßig fachlich unkundigen Antragstellerseite nicht bindend, wenn sich aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens der objektive Wert des (Mängelbeseitigungs-)Anspruchs zutreffender bestimmen läßt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige zu höheren als den von der Antragstellerseite geschätzten Mängelbeseitigungskosten gelangt. - 19 W 25/99 - Beschluß vom 25.06.1999 -unanfechtbar. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 3, ZPO § 485, |
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