JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 22.06.1999, Aktenzeichen: 13 U 64/99
| Leitsatz: | Betriebsspezifische Verkehrssicherungspflicht für Gitterrost im Gehweg vor dem Eingangsbereich BGB § 823 1. Die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsbetreibers für den Zu- und Abgangsbereich seines Geschäfts erstreckt sich auch auf ein zur Abdeckung eines Kellerschachtes dienendes Gitterrost, das zwar im öffentlichen Gehweg, jedoch im Antrittsbereich einer Stufe liegt, die den erhöhten Eingangsbereich des Geschäfts vom Gehweg abhebt. 2. Die betriebsspezifische Verkehrssicherungspflicht (hier bei einem 10 x 10 cm großen Loch im Gitterrost) tritt ggf. neben diejenige der Gemeinde (für den öffentlichen Gehweg) sowie des Hauseigentümers und Vermieters (für den zum Gebäude gehörenden Kellerschacht). - 13 U 64/99 - Beschluss vom 22.06.1999 - rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, |
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