JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 20.06.2003, Aktenzeichen: Ausl 152/03
| Leitsatz: | Für ein "gerichtliches" Protokoll (englische Fassung: "legal record") im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a) EuAlÜbk bedarf es nicht zwingend der Gewährung rechtlichen Gehörs durch ein Gericht. Sofern das Recht des ersuchenden Staates es zulässt, reicht es aus, dass ein zuständiger Staatsanwalt in einem justiz-förmig geregelten Verfahren den Verfolgten zur Frage der Erweiterung der Strafverfolgung anhört. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen - wie auch andere Rechtshilfeabkommen - regelt entsprechend seiner völkerrechtlichen Natur, unter welchen Voraussetzungen der ersuchende Staat Anspruch auf Rechtshilfe hat und unter welchen Voraussetzungen der ersuchte Staat dementsprechend zur Gewährung von Rechtshilfe verpflichtet ist. Jedenfalls soweit das Übereinkommen oder ein anderes Abkommen nicht materielle Verfolgungshindernisse oder sonst ersichtlich abschließende Regelungen enthält, sind die Vertragsstaaten nicht gehindert, über ihre völkerrechtliche Verpflichtung hinaus Rechtshilfe zu leisten, wenn dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. |
| Rechtsgebiete: | IRG, StGB |
| Vorschriften: | IRG § 10 Abs. 1 S. 2, IRG § 35 Abs. 2 Satz 2, IRG § 41 Abs. 4, StGB § 1 Polen, StGB § 78 Abs. 3 Nr. 3, StGB § 258 Abs. 1, StGB § 267 Abs. 1, StGB § 274 Abs. 1 Nr. 1, |
| Stichworte: | Verhältnis IRG zu völkerrechtlichen Verträgen gerichtliches Protokoll, Staatsanwaltschaft, Polen, |
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