JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 19.08.1999, Aktenzeichen: 14 WF 117/99
| Leitsatz: | Leitsatz: Wird Prozeßkostenhilfe von Personen beantragt, die vortragen keinerlei Einkünfte zu haben, aber keine Sozialhilfe beziehen, muß dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen regelmäßig eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden. Außerdem muß dargelegt und glaubhaft gemacht werden, warum der Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 127 II, |
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