JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 18.09.2001, Aktenzeichen: 14 WF 100/01
| Leitsatz: | 1) Eine gegen ein Versäumnisurteil gerichtete Abänderungsklage ist nur dann gem. § 323 I ZPO statthaft, wenn vorgetragen wird, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem gem. § 331 ZPO zur Entscheidungsgrundlage gewordenen Vorbringen des damaligen Klägers verändert haben. 2) Ein gegenüber dem damals als zugestanden geltenden Einkommen niedrigeres Einkommen kann nur berücksichtigt werden, wenn der Abänderungskläger dartut, dass er das zugestandene Einkommen trotz aller Bemühungen auf Dauer nicht erreichen kann. Das kann jedenfalls nicht vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs zur Grundlage einer Abänderungsklage gemacht werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 323, ZPO § 331, |
| Verfahrensgang: | AG Bergisch Gladbach 27 F 472/00 |
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