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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNBeschluss vom 18.07.2003, Aktenzeichen: 2 Ausl 170/03 



OLG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ausl 170/03

Beschluss vom 18.07.2003


Leitsatz:§ 41 IRG gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch im vereinfachten Auslieferungsverfahren, wenn die vorläufig Auslieferungshaft - wie hier - wegen Ablaufs der Vierzigtagefrist des Art. 16 Abs. 3 Satz 4 EuAlÜbk aufgehoben werden muss, jedoch die Auslieferung bewilligt ist, sie nicht auf andere Weise durchgeführt werden kann und die Übergabe an den ersuchenden Staat unmittelbar bevorsteht.
Rechtsgebiete:IRG
Vorschriften:IRG § 16 Abs. 3, IRG § 34, IRG § 41,
Stichworte:Auslieferungshaftbefehl,

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