JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 18.07.2003, Aktenzeichen: 2 Ausl 170/03
| Leitsatz: | § 41 IRG gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch im vereinfachten Auslieferungsverfahren, wenn die vorläufig Auslieferungshaft - wie hier - wegen Ablaufs der Vierzigtagefrist des Art. 16 Abs. 3 Satz 4 EuAlÜbk aufgehoben werden muss, jedoch die Auslieferung bewilligt ist, sie nicht auf andere Weise durchgeführt werden kann und die Übergabe an den ersuchenden Staat unmittelbar bevorsteht. |
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Vorschriften: | IRG § 16 Abs. 3, IRG § 34, IRG § 41, |
| Stichworte: | Auslieferungshaftbefehl, |
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