JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 18.06.1999, Aktenzeichen: 25 UF 236/98
| Leitsatz: | Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechtes auf einen der sonst gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile BGB § 1671 Abs. 1 2. Alternative, Abs. 2 Nr. 2 n.F. 1. Sind die gleichermaßen objektiv erziehungsfähigen Eltern über den Umfang ihrer Erziehungsfähigkeit zerstritten, nötigt dies im Einzelfall nicht dazu, das alleinige Sorgerecht einem der Elternteile zu übertragen. Vielmehr kann es ausreichen, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem der Elternteile zugesprochen wird, wenn im übrigen zu erwarten ist, dass sich die Eltern aus Sorge um das Wohl des Kindes über die wichtigen Kindesbelange einigen werden. 2. Für die Frage, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, spielt das Kontinuitätsprinzip bei sonst etwa gleichen Eignungsvoraussetzungen die entscheidende Rolle. - 25 UF 236/98 - Beschluss vom 18.06.1999 - unanfechtbar. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1671 Abs. 1 2. Alternative, BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 n.F., |
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