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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNBeschluss vom 15.01.2003, Aktenzeichen: Ausl 913/01 



OLG-KOELN – Aktenzeichen: Ausl 913/01

Beschluss vom 15.01.2003


Leitsatz:Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffent ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen.

Die Auslieferung ist trotz des mangelnden rechtlichen Gehört und der fehlenden Wahrung angemessener Verteidigungsrechte dann zulässig, wenn der Verfolgte sich, nachdem er Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Abwesenheitsurteil erlangt hat, rechtliches Gehör verschaffen und wirksam verteidigen könnte.
Rechtsgebiete:IRG, StGB
Vorschriften:IRG § 29 Abs. 1, StGB § 259,
Stichworte:Auslieferung, Abwesenheitsurteil, Italien, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

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