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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNBeschluss vom 14.01.1999, Aktenzeichen: 15 W 144/98 

OLG-KOELN – Aktenzeichen: 15 W 144/98

Beschluss vom 14.01.1999


Leitsatz:Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar

ZPO § 769

Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar.

Für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit eines solchen Beschlusses, die einen außerordentlichen Rechtsbehelf eröffnen könnte, reicht das Fehlen einer Begründung nicht aus.

- 15 W 144/98 - Beschluß vom 14.01.1999 - unanfechtbar.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 769,

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