JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 14.01.1999, Aktenzeichen: 15 W 144/98
| Leitsatz: | Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar ZPO § 769 Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar. Für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit eines solchen Beschlusses, die einen außerordentlichen Rechtsbehelf eröffnen könnte, reicht das Fehlen einer Begründung nicht aus. - 15 W 144/98 - Beschluß vom 14.01.1999 - unanfechtbar. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 769, |
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