JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 12.11.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 488/08
| Leitsatz: | 1. Es wird daran festgehalten, dass eine (bindende) Verweisung gemäß § 270 StPO wegen Überschreitung der Strafgewalt des Amtsgerichts erst bei feststehendem Schuldspruch und ausreichend verfestigter Straferwartung in Betracht kommt. 2. In besonders gelagerten Einzelfällen ( hier : Verstreichenlassen von 10 Monaten zwischen Eingang der Akten bei dem Landgericht und der Rückverweisung an das Amtsgericht; Beantwortung von wiederholten Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, die Sache könne derzeit nicht verhandelt werden; besonderer Umfang der Sache) kann der Verweisungsbeschluß gleichwohl als wirksam zu beurteilen sein. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 270, |
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