JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 11.01.2001, Aktenzeichen: 14 WF 5/01
| Leitsatz: | § 114 ZPO LEITSATZ Die bloße Rechtsverteidigung gegen einen vom Gericht nicht von vornherein als mutwillig angesehenen Antrag ist auch dann nicht mutwillig, wenn der Gegner selbst auf die Mutwilligkeit des Antrages hinweist und dem Antragsteller aus diesem Grunde keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird. OLG Köln, 14. Zivilsenat (FamS), Beschl. v. 11.1.2001 - 14 WF 5/01 - |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, |
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